Aufträge werden von der change-projtek UG haftungsbeschränkt (im Folgenden Auftragnehmer) ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriflichen Bestätigung.
1.
Preise
Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Die in einem Angebot des Auftragnehmers
genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die dem Auftrag zugrunde liegenden
Auftragsdaten unverändert bleiben. Nachträgliche Änderungen des
Auftrages auf Veranlassung des Auftraggebers werden in Rechnung gestellt.
2.
Zahlung
Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung, ohne Abzug zu erfolgen. Eine
etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Nebenkosten und Auslagen (z.B.
Porto, Kopien, Fahrtkosten, etc.). Bei außergewöhnlichen, insbesondere
bei der Erfassung eine komplexen Beratungssituation, kann eine angemessene Vorauszahlung
verlangt werden. Eine außergewöhnliche Vorleistung liegt in der Regel
vor, wenn mehr als 5 Zeitstunden anfallen.
Der Auftraggeber kann nur mit eine unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder aus einer solchen ein Zurückbehaltungsrecht herleiten und ausüben.
Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs des Auftragnehmers durch die mangelde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht erbrachte Leistungen zurückbehalten, sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch dann zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen oder Leistungen in Verzug befindet, die auf dem selben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
Zahlt der Auftragnehmer binnen zehn Tagen nach Rechnungserhalt (auch bei Vorschüssen) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Leistungsverzug.
3. Leistung
Leistungstermine sind nur gültig, wenn Sie vom Auftragnehmer ausdrücklich
bestätigt werden. Wird der Vertrag schriflich abgeschlossen, bedarf auch
die Bestätigung über den Leistungstermin der Schriftform.
Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
Leistungsstörungen (wie z.B. Erkrankung der Auftragnehmer) sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten nicht mehr zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die vereinbarte Leistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Leistungsstörungen möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
4. Eigentumsvorbehalt
Die im Zusammenhang mit der Beratung erstellten Unterlagen, Rechenwerke, Tabellen
etc. bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden Forderung
des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers.
5. Geheimhaltung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Informationen, die zu einer umfassenden
Beratung erforderlich sind, dem Auftragnehmer mitzuteilen. Der Auftragnehmer
seinerseits verpflichtet sich, die so erhaltenen Informationen geheim zu halten
und den Zugang Dritter durch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen auszuschließen.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden, bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach Art seiner Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und Übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Leistung, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
6. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadenersatz verjähren
mit Ausnahme der unter Ziff. 5, zweiter Textabsatz, Satz 2 genannten Schadenersatzansprüche
in einem Jahr, beginnend mit Ablieferung der Leistung. Dies gilt nicht, soweit
der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.
7. Gewerbliche Schutzrechte
/ Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags
Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber
hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer Rechtsverletzung
dieser Art freizustellen.
Sollte sich aus der Beratungsleistung des Auftragnehmers ein eigenes schutzwürdiges Werk ergeben (z.B. bestimmte Rechenmethode, Darstellungsweise etc.) ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, dieses Werk weiterzugeben. Er darf dieses nur in Ausführung des ihm erteilten und bezahlten Auftrags nutzen. Eine Nachbildung, Wiederherstellung, Weiterverarbeitung etc. ist dem Auftragnehmer untersagt.
8. Erfüllungsort,
Gerichtsstand, salvatorische Klausel
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts, oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist oder im Inland keinen anderen Gerichtsstand hat, für alle sich aus
dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich von
Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das
Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedinungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungn nicht berührt.